Bataillon

Einleitung

Einleitung

Einleitung

Zunächst muss einmal etwas gesagt werden, was für uns als Angehörige des Bürgerbataillons ganz selbstverständlich ist, von Außenstehenden – besonders von Jüngeren – aber nicht ohne weiteres verstanden wird. Wir – d. h. das Mindener Bürgerbataillon – waren über Jahrhunderte die Gesamtheit der wehrfähigen Bürger Mindens (vom 18. – 60. Lebensjahr), die in Kriegszeiten die Mauern ihrer Stadt verteidigten. In Krieg und Frieden hatten wir die Aufgabe der Feuerwehr (bis 1919). Daher unsere militärische Tradition.

Wir waren und sind keine Truppe, aber eine Einheit der Stadt für die Stadt. Unsere Stadtoffiziere werden noch heute von der Offiziersversammlung gewählt, vom Stadtmajor dem Bürgermeister vorgeschlagen und bekommen von diesem in einer feierlichen Offiziers-Versammlung – wie in alten Zeiten – ihr Offiziers-Patent. Während aber in früheren Zeiten die Satzungen des Magistrats für das Mindener Bürgerbataillon mit Strafbestimmungen für die Nichtbefolgung versehen waren, gilt heute für das Mindener Bürgerbataillon intern das Prinzip der freiwilligen Unterordnung.

Die Geschichte unserer altehrwürdigen Institution ist viele Jahrhunderte alt und hat seine Anfänge im Dunkel des Mittelalters. Columbus hatte noch nicht Amerika entdeckt, als unsere Stadt bereits befestigt war und die Bürger zu Wehrdiensten herangezogen wurden.

Eine Stadt am Strom war von alters her ein bevorzugter Siedlungsplatz. Aber diese Stätten waren durch zweierlei verwundbar, einmal von außen, da auch Feinde die bevorzugte Lage erkannten, zum anderen von innen, durch enge Bebauung, denn Feuersbrünste legten mitunter ganze Stadtteile in Schutt und Asche. Gegen diese Feinde von außen und innen setzten sich die Bürger zur Wehr und schufen so in fernen Tagen die Wurzeln unseres Bürgerbataillons. Diese Wurzeln sichtbar zu machen, zu bewahren und für die Nachwelt zu erhalten, ist Anliegen dieser Homepage, denn wer keine Vergangenheit hat, hat auch keine Zukunft.

In der Historie unserer Stadt gibt es nur wenig Vergleichbares, was Jahrhunderte überdauert hat. Deswegen sind wir, das Mindener Bürgerbataillon, heute besonders bewegt, auf über 300 Jahre Freischießen zurückblicken zu können. Wir können stolz sein auf unsere Tradition, gerade weil sie heute noch lebendige Gegenwart ist.

Diese Homepage wendet sich sicherlich nicht nur an die Angehörigen des Bataillons und seine treuen Mitmarschierer, sondern an alle Bürger unserer 1000jährigen Stadt und die vielen interessierten Besucher unserer Seiten in und außerhalb von Deutschland. Vieles Wissenswerte aus unserer Geschichte möchten wir vermitteln. Vielleicht gelingt es uns auch Interesse für jahrhundertealte Tradition zu finden.

Stadtmajore

Stadtmajore

Stadtmajore

Direktor

bis 1693 Leutnant Johann Heinrich Dove Fischerstadt-Quartier (6.)
1693 bis 1713 Leutnant Johan Stolte Markt-Quartier
1725 bis 1732 Leutnant Johann Dietrich Hartog Kuhtorsches Quartier (3.)

Stadtmajore

1733-1746 Johann Gabriel Möller   2. Kp.  
1746-1763 Joh. Friedr. Brockmann   5. Kp.  
1763-1770 Joh. Chr. Dove   unb.  
1776-1786 Heinr. Daniel. Gevekoth   2. Kp.  
1787-1789 Joh. Friedr. Möller   2. Kp.  
1789-1790 Friedrich Schnettler   2. Kp.  
1790-1806 Friedrich Grotjan   2. Kp.  
1806-1813 Anton Gottlieb Stoy eingesetzt von den Franzosen    
1813-1828 Daniel Koch   2. Kp.  
1834-1837 Christian Rupe sen. Spediteur Esk.  
1837-1841 Gottlieb Daniel Blanke Kaufmann 2. Kp.  
1841-1847 Leopold v. Pogrell Weinhändler,
später Hofbesitzer
2. Kp.  
1847-1852 Carl Ludwig Faber Apotheker 2. Kp.  
1852-1855 Christian Rupe jun. Spediteur Esk.  
1855-1860 Spöhring Weinhändler 2. Kp.  
1860-1868 v. Stephani Kgl.Reg.-Hauptkassen-Buchhalter 2. Kp.  
1869-1880 Julius Stucken Kaufmann Esk.  
1880-1884 August Schaeffer Hotelbesitzer 2. Kp.  
1884-1886 Georg Gerecke Weinhändler 2. Kp.  
1886-1896 Gustav Bruns Buchdruckereibesitzer 3. Kp.  
1897-1901 Carl Krause Baugewerkmeister 6. Kp.  
1902-1910 Carl Frerichs Kaufmann 1. Kp.  
1910-1913 Carl Marowsky Buchhändler 4. Kp.  
1913-1921 Carl König Maurermeister 5. Kp.  
1921-1922 Wilhelm Brinkmann Kaufmann 2. Kp. Adjutant
1922-1924 Adolf Wember Kaufmann 4. Kp. Adjutant
1924-1927 Fritz Frerichs Kaufmann Esk.  
1927-1929 Max Schütte und
Wilhelm Grönegreß
Kaufmann
Kaufmann
2. Kp. beide
Adjutant
1929-1934 Wilh. Grönegreß Kaufmann 2. Kp.  
1934-1938 Hermann Wiehe Kaufmann Esk.  
1938-1939 Wilhelm Raab Kaufmann 3. Kp. Adjutant
1939-1963 Karl Ronicke Fabrikant 2. Kp.  
1963-1971 Carl-Heinz Kemena Rechtsanwalt 2. Kp.  
1971-1987 Fritz Hollo Steinmetz- und Bildhauermeister 6. Kp.  
1987-2001 Klaus-Albert Birkenkämper Staatl. gepr. Augenoptiker
Augenoptikermeister
Esk.  
2001-2007 Wolfgang Meinhardt Kaufmann 6. Kp.  
2007-2013 Klaus Piepenbrink Bankkaufmann Esk.  
2013-2023 Heinz Joachim Pecher Berufssoldat Esk.  
2023- Christian Bremkes   Esk.  

Dienstgrade & Uniformen

Dienstgrade & Uniformen

Dienstgrade und Uniformen

Die Mitglieder des Mindener Bürgerbataillons gliedern sich nach Offiziers- und Unteroffiziersrängen, die mitausmarschierenden Mindener Bürger nach Gefreitenrängen. Wird innerhalb einer Einheit ein neuer Feldwebel, der „Spieß“ oder die „Mutter der Kompanie“ (bei der Eskadron Oberwachtmeister) benötigt, so wählt die Kompanie sich diesen aus ihrem Chargierten-Korps selbst. Die Einführung eines neuen „Spieß“ ist ein besonders feierlicher Akt, bei dem der Stadtmajor mit seinen Adjutanten, der Bürgermeister, der Stadtdirektor, eine Abordnung der Patenkompanie der Bundeswehr sowie der befreundeten Vereine und Vertreter den anderen Kompanien anwesend sind.

Die Wahl von Offizieren nimmt das Stadtoffizierskorps vor, das seine Sitzungen grundsätzlich im kleinen Sitzungssaal des Rathauses abhält. Auch hier wird nach parlamentarischen Grundsätzen verfahren. Eine Einstimmigkeit wird heute nicht mehr gefordert. Ein Bewerber wird in einer Stadtoffizierssitzung in der Regel von dem betreffenden Einheitschef vorgeschlagen. Zur Wahl steht er aber erst in der nächsten Stadtoffizierssitzung. Zwischen Vorschlag und Wahl soll mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen. Diese Zeit soll dazu dienen, dass eventuelle Bedenken von einem Stadtoffizier an den Stadtmajor herangetragen werden können. Da die Vorschläge meistens aus den Einheiten des Bürgerbataillons kommen, sind sie sehr abgewogen. Vielfach handelt es sich auch um langjährig bewährte Chargierte. Das ist aber keine zwingende Notwendigkeit. Zum Offizier kann jeder unbescholtene Mindener Bürger vom Stadtoffizierskorps nach den genannten Regeln gewählt werden. Gleiches gilt für die Wahl zum Stadtmajor. Auch hier wählt das Stadtoffizierskorps in alleiniger Zuständigkeit. Bei allen Wahlen wird geheim abgestimmt, wenn es ein Sitzungsteilnehmer fordert. Sonst sind die Wahlen offen.

Früher oblag das Recht zur Bestätigung und Einführung eines neuen Stadtoffiziers und auch des Stadtmajors dem Rat der Stadt Minden, da es sich beim Bürgerbataillon um eine städtische Einrichtung handelte. Es zeugt noch heute von der engen Verbindung des Bürgerbataillons zur Stadt Minden, dass sich der Bürgermeister in Beachtung und Würdigung der Statuten der Stadt Minden vom 13. Oktober 1838 Lit. C No. 2 bereit findet, die Ernennungsurkunde zum Stadtoffizier und auch zum Stadtmajor zu unterzeichnen und seine Einführung im kleinen Sitzungssaal des Rathauses in feierlicher Form selbst vorzunehmen.

Die Beförderung von Stadtoffizieren nach ungefähr fünf Jahren obliegt dem Stadtmajor.

Folgende Uniformen werden getragen:

Offiziere:
Frack, Zylinder, schwarzer Querbinder, weiße Weste, rot-weiße Schärpe (als Leibbinde über der Weste unter dem Frack), Degen untergeschnallt, Ringkragen (das Hörnchen), schwarzsilber geflochtene Schulterstücke, weiße Handschuhe, eine rote und weiße Nelke im Knopfloch des Revers.

Adjutanten:
(solche können nur der Stadtmajor und der Rittmeister der Eskadron sich zu ihrer Unterstützung berufen) tragen die Schärpe über dem Frack, von der rechten Schulter zur linken Hüfte.

Der Leutnant trägt keinen Stern, der Oberleutnant einen vergoldeten Stern, der Hauptmann zwei solche Sterne auf den Schulterstücken und auf seinem Ringkragen. Der Oberleutnant trägt gleichfalls einen Stern auf dem Ringkragen. Der Stadtmajor trägt dickere Schulterstücke als sie allgemein bei den Offizieren üblich sind; kein Stern auf den Schulterstücken. Auf dem Ringkragen trägt der Stadtmajor drei vergoldete Sterne. Der Oberstleutnant (einen höheren Dienstgrad gibt es beim Bürgerbataillon nicht) trägt auf den dickeren Schulterstücken einen vergoldeten Stern; auf dem Ringkragen drei Sterne.

Chargierte:
Schwarzer bzw. dunkler Anzug, schwarzer Querbinder, rot-weiß geflochtene Schulterstücke, Degen untergeschnallt, weiße Handschuhe, Zylinder, eine Blume in der Kompaniefarbe im Knopfloch des Revers.

Der Unteroffizier trägt keinen Stern, der Sergeant einen vergoldeten Stern, der Vizefeldwebel zwei vergoldete Sterne, der Feldwebel auch zwei vergoldete Sterne und die Schlüssel und der Ehrenvizefeldwebel drei vergoldete Sterne; alles auf den Schulterstücken.

Mitmarschierer: Schwarzer bzw. dunkler Anzug, weißer Querbinder, keine Schulterstücke. Der Mitmarschierer trägt das von der Kompanie zur Verfügung gestellte Holzgewehr mit Blumen in der Kompaniefarbe.

Der Gefreite trägt einen kleinen vergoldeten Knopf mit Adler, der Obergefreite zwei vergoldete Knöpfe, der Stabsgefreite zwei solche Knöpfe und einen Stern und der Ehrenstabsgefreite zwei Knöpfe und zwei Sterne, jeweils am Kragen des Jacketts.

Offiziere und Chargierte der Eskadron tragen die historische Uniform der Dragoner. Der Dienstgrad des Chefs der Eskadron ist „Rittmeister“; die nachgeordneten Dienstgrade sind Oberleutnant und Leutnant. Sterne, Handschuhe und Degen wie bei den Kompanien.

Chargierten-Dienstgrade der Eskadron sind:

Kavallerist = Kavalerist
Unteroffizier = Unteroffizier
Wachtmeister = Sergeant
Vizeoberwachtmeister = Vizefeldwebel
Oberwachtmeister = Feldwebel

Auch Chargierte tragen Sterne, Handschuhe und Säbel wie bei den Kompanien.

Auch das städtische Tambourkorps ist ein fester Bestandteil (Einheit) des Bürger-Bataillons. Es setzt sich aus Trommlern, Pfeifern, Pauker, Beckenschläger und zwei Lyra-Spielern zusammen. Ein Schellenbaum wird mitgeführt. An der Spitze steht der Tambourmajor. Die nachgeordneten Dienstgrade entsprechen denen der Chargierten in den Kompanien.

Die Uniform des Tambourkorps besteht traditionsgemäß aus weißer Hose, blauem Rock, weißem Koppelzeug, beiderseits an den Schulterstücken Schwalbennester; als Kopfbedeckung wird der rote Helmbusch getragen. Diese Uniform ist den Tambouren des Grenadier- Regiments „König Friedrich I“. (Fridericus Rex) – Mitte des 19. Jahrhunderts – nachempfunden.

Auszeichnungen

Auszeichnungen

Orden und Ehrenzeichen

Der Bataillonsorden

In der Literatur über die Stadt Minden und das Bürgerbataillon findet man keine Aussagen über Orden und Ehrenzeichen. In den früheren Jahrhunderten ist man in Minden ganz offenbar ohne solche Auszeichnungen ausgekommen. Im Bürgerbataillon müssen die Grundsätze der Hamburger Bürger gegolten haben. Erst im Jahre 1898 stiftete die 6. Bürgerkompanie den „Grimpenorden“, der von ihr für „hervorragende Verdienste um die altehrwürdige Institution“ verliehen wird. Auf diesen Orden war man auch seitens der Bataillonsführung angewiesen, wenn man glaubte, eine Persönlichkeit ehren zu müssen; auch den Kompanien und der Eskadron ging es so.

Nun hat das Freischießen während seiner 300 jährigen Geschichte zu keiner Zeit im Zweijahresrhythmus wie nach 1950 gefeiert werden können. Die Intensivierung ab 1950 führte zwangsläufig zu mehr gesellschaftlichen Verpflichtungen besonders auch gegenüber ähnlichen auswärtigen Bürgereinrichtungen, zu deren Festlichkeiten Delegationen gesandt wurden und denen wiederum Gegeneinladungen des Mindener Bürgerbataillons folgten. Auf die Dauer konnte es nicht bei Blumensträußen und anerkennenden Worten bleiben; auch den Angehörigen des Bürgerbataillons gegenüber. So haben sich im Laufe der Jahre nach 1950 alle an der 6. Kompanie mit ihrem Grimpenorden orientiert und sich dann in der einen oder anderen Form eine eigene Art der Ehrung geschaffen.

Für die Führung des Bürgerbataillons war es somit nur ein Nachziehen, als der Vorstand am 28. August 1979 die Stiftung des Bataillonsordens beschloss, womit ein über 20 Jahre lang gehegter Wunsch in Erfüllung ging. Das Bataillon erließ dazu folgende Statuten:

Der Bataillonsorden ist nach der Eintragung in das Ehrenbuch des MBB’s die höchste vom Bataillon zu vergebende Auszeichnung. Auf einem Kreuz über einem rot-weißen Band trägt der Orden in einem Schild mit der Umschrift „MINDENER BÜRGERBATAILLON“ das Wappen der Stadt Minden und die beiden Königskronen.

Ehrenzeichen und Urkunden für langjährige
Zugehörigkeit zum Bürgerbataillon

Zu den Urkunden über 25-, 40- und 50 jährige Zugehörigkeit zum Bürgerbataillon gehören entsprechende Ehrenzeichen, die aus einer rot-weißen Unterlage mit einer 25 mm großen Ansteckplakette bestehen und entweder in Bronze, Silber oder Gold mit den bekannten Emblemen des Bürgerbataillons verliehen werden, versehen mit vier Eichenblätter mit zwei Eicheln am unteren Rand.

Die Urkunden sind auf weißem Büttenpapier gedruckt und in der Mitte unter dem Text mit einem Prägedruck des runden Ehrenzeichens versehen. Die Verleihung erfolgt bei der Erfüllung der Voraussetzungen jeweils beim Frühjahrs- oder Herbstappell.

Von der Stiftung des Ehrenzeichens am 10. Juli 1960 bis zur erstmaligen Verleihung am 12. Mai 1962 vergingen fast zwei Jahre. Diese Zeit benötigte man, bis die Stadtoffizierssitzung der endgültigen Gestaltung des Ehrenzeichens und der Urkunde zustimmte.

Träger des Bataillonsorden
Name Dienstgrad Kompanie Jahr
Dietrich Heilmann Ehrenfeldwebel 2. Kompanie 1980
Herbert Siegmann Ehrenfeldwebel 3. Kompanie 1980
Walter Grabenhost Hauptmann 4. Kompanie 1980
Jochen Rasche Hauptmann 4. Kompanie 1980
Heinz Walther Hauptmann 3. Kompanie 1981
Friedrich Eilers Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1982
Dr. Hans-Joachim Strothmann Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1982
Wolfgang Schlüter Hauptmann 3. Kompanie 1984
Friedhelm Wiese Ehrenfeldwebel 4. Kompanie 1984
Heinrich Meffert Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1986
Friedrich Sellmann Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 1986
Manfred Kambartel Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 1988
Heinrich Kleine Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1988
Adolf Böger Hauptmann 4. Kompanie 1988
Adolf Meyer Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 1988
Wolf-Dietr. Reichold Hauptmann 2. Kompanie 1989
Adolf Boje Ehrenfeldwebel 1. Kompanie 1990
Johann-Wilhelm Moelle Hauptmann 1. Kompanie 1990
Karl-Hans Eisfelder Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1990
Hans-Ulrich Hattenhauer Oberleutnant 4. Kompanie 1990
Oskar Froböse Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1991
Erwin Stuhlert Ehrenfeldwebel 3. Kompanie 1991
Franz Sedlak Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 1992
Wilhelm Grotefeld Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1992
Walter Wieck Hauptmann 4. Kompanie 1992
Wilfried Dinter Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 1994
Armin Schöneberg Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 1994
Horst Steinkämper Feldwebel 1. Kompanie 1994
Karl-Heinz Duffert Ehren-Vizefeldwebel 2. Kompanie 1994
Karl-Heinz Eckhout Hauptmann 2. Kompanie 1994
Wolf Domeier Hauptmann 3. Kompanie 1994
Karl-Heinz Hoppmann Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1994
Carlo Horstmann Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 1994
Siegfried Fleissner Herr Bürgermeister 1994
Albert Kruse Hauptmann 3. Kompanie 1995
Horst Riensche Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1995
Eckhardt Nünke Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 1995
Reinhard Dembeck Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 1996
Hermann Willmann Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 1996
Thomas Gössling Hauptmann 4. Kompanie 1996
Jürgen Westphal Hauptmann 1. Kompanie 1997
Willy Casselmann Ehrenfeldwebel 3. Kompanie 1997
Harry Berndt Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 1998
Heinz Stege Hauptmann 2. Kompanie 1998
Norbert Fricke Vizefeldwebel 3. Kompanie 1998
Hans Bierbaum Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 1998
Jörgen Happel Hauptmann 3. Kompanie 1999
Friedrich Temme Hauptmann 3. Kompanie 1999
Rudi Schmitz Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 2000
Dieter Schubert Ehrenfeldwebel 1. Kompanie 2000
Walter Kaiser Ehrenfeldwebel 2. Kompanie 2000
Manfred Löffler Vizefeldwebel 2. Kompanie 2000
Gerhard Schulz Ehren-Vizefeldwebel 2. Kompanie 2000
Hans-Werner Stärke Ehren-Vizefeldwebel 2. Kompanie 2000
Johann von Ahnen Vizefeldwebel 2. Kompanie 2000
Dieter Lente Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 2000
Gerhard Kirchhoff Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2000
Reinhard Korte Herr Bürgermeister 2000
Heinz Breitenfeld Sergeant 1. Kompanie 2002
Gerd Neukirch Hauptmann 2. Kompanie 2002
Erwin Welschar Oberleutnant 2. Kompanie 2002
Rolf-Dieter Brink Vizefeldwebel 3. Kompanie 2002
Bernd Horstmann Vizefeldwebel 3. Kompanie 2002
Günter Kahre Hauptmann à la Suite 4. Kompanie 2002
Friedrich Wischmeier Vizefeldwebel 4. Kompanie 2002
Klaus Schröer Ehrenfeldwebel 5. Kompanie 2002
Klaus Holthaus Ehren-Vizefeldwebel 6. Kompanie 2002
Wilhelm Schnelle Ehren-Vizefeldwebel 6. Kompanie 2002
Holger Sick Oberst Bundeswehr 2002
Wehn Oberst Bundeswehr 2002
Waldemar-Ernst Bloch Ehrenvizeoberwachtmeister Eskadron 2002
Werner Naue Vizefeldwebel Tamboure 2002
Thorsten Rust Hauptmann 1. Kompanie 2003
Siegfried Klein Stadtmajor a.D. BB Bückeburg 2003
Günter Holste Vizefeldwebel 1. Kompanie 2004
Eckhard Henneking Vizefeldwebel 2. Kompanie 2004
Hans Dieter Spanky Ehren-Vizefeldwebel 2. Kompanie 2004
Horst Kirmes Vizefeldwebel 3. Kompanie 2004
Gernot Schladitz Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2004
Wolfgang Wagner Vizeoberwachtmeister Eskadron 2004
Jochen Taske Hauptmann 4. Kompanie 2005
Dieter Bruderek Hauptmann 1. Kompanie 2006
Herbert Rösener Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 2006
Hans-Jürgen Hövert Ehren-Vizefeldwebel 2. Kompanie 2006
Siegfried Stärke Oberleutnant 2. Kompanie 2006
Wolfgang Detering Vizefeldwebel 3. Kompanie 2006
Günter Everding Feldwebel 3. Kompanie 2006
Helmut Brune Feldwebel 4. Kompanie 2006
Josef Witzke Vizefeldwebel 4. Kompanie 2006
Wolfgang Meinhardt Stadtmajor 6. Kompanie 2006
Hans-Dieter Pohlmann Hauptmann 6. Kompanie 2006
Thomas Bitter Oberstabsfeldwebel Bundeswehr 2006
Detlef Pinkpank Hauptfeldwebel Bundeswehr 2006
Frank Neidmann Vizeoberwachtmeister Eskadron 2006
Rudolf Schwarz Oberwachtmeister Eskadron 2006
Dirk Sternke Vizefeldwebel Tambourkorps 2006
Hannelore Hollo Frau   2006
Klaus Piepenbrink Rittmeister Eskadron 2007
Rolf Netzer Stadtmajor BB Bückeburg 2007
Stefan Specht Adjutant BB Bückeburg 2007
Kurt Wehrmann Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 2008
Günter Prange Ehrenfeldwebel 2. Kompanie 2008
Edgar Franke Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 2008
Karl-Heinz Kutzner Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 2008
Gunter Kleine Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2008
Horst Gertges Ehren-Vizefeldwebel 5. Kompanie 2008
Walter Riechmann Ehren-Vizefeldwebel 5. Kompanie 2008
Heinz Schrörs Feldwebel 5. Kompanie 2008
Henning Dahmen Oberst Bundeswehr 2008
Fritz-Günter Vogt Stabsfeldwebel Bundeswehr 2008
Hartmut Mordt Vizeoberwachtmeister Eskadron 2008
Christoph Barre Oberst Kdr Lübbecke 2008
Ernst-Dietrich Ante Vizefeldwebel 1. Kompanie 2010
Wolfgang Lüdecke Vizefeldwebel 2. Kompanie 2010
Dieter Böhning Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 2010
Heinz-Jürgen Hodde Vizefeldwebel 3. Kompanie 2010
Werner Böhning Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2010
Otto-Gerhard Gehrke Ehren-Vizefeldwebel 5. Kompanie 2010
Hans-Helmut Nestler Ehren-Vizefeldwebel 6. Kompanie 2010
Hans-Dieter Buse Gemeindemajor BB Leteln 2010
Wolfgang Pirner Oberst Bundeswehr 2010
Michael Buhre Herr Bürgermeister 2010
Andreas Bloch Polizeihauptkommissar Polizeireiter Berlin 2010
Helmut Kannengießer EPHK a.D. Polizeireiter Berlin 2010
Carsren Reuß Herr Preußenmuseum 2010
Reiner Walter Adjutant BB Bückeburg 2011
Klaus Scholz Stadtkommandant BS Obernkirchen 2011
Dr. Annette Kahre Frau Fa. Melitta 2012
Egon Stellbrink Herr stellv. Bürgermeister 2012
Harald Steinmetz Herr stellv. Bürgermeister 2012
Eckhard Schlink Herr Kreistagsabgeordneter Lippe 2012
Arno Sebening Hauptmann 1. Kompanie 2012
Karl-Heinz Herrlinger Ehren-Vizefeldwebel 2. Kompanie 2012
Peter Schee Vizefeldwebel 2. Kompanie 2012
Dirk Kutschan Sergeant 2. Kompanie 2012
Eugen Gawelczyk Vizefeldwebel 3. Kompanie 2012
Wolfgang Stüting Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 2012
Ernst Engelke Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2012
Heinz Pruschinski Ehren-Vizefeldwebel 5. Kompanie 2012
Alfred Riechmann Ehren-Vizefeldwebel 5. Kompanie 2012
Gerd-Uwe Potapski Vizeoberwachtmeister Eskadron 2012
Thomas Kriwens EPHK Polizeireiter Berlin 2012
Burkhard Beyer Hauptmann 3. Kompanie 2012
Heinz Schrörs Feldwebel 5. Kompanie 2012
Horst Steinkämper Feldwebel 1. Kompanie 2012
Heinz-Joachim Pecher Rittmeister Eskadron 2013
Gerhard Möller Rittmeister u. Adjutant Eskadron 2013
Stefan Drewes Hauptmann u. Stabszahlmstr 2. Kompanie 2013
Rainer Horn Feldwebel 6. Kompanie 2013
Martin Deutel Hauptmann 5. Kompanie 2013
Dirk Sork Feldwebel 2. Kompanie 2013
Thomas Greggersen Oberst Kdr PiRgt 100 2014
Ulrich Wiese Ehren-Vizefeldwebel 2. Kompanie 2014
Hans-Peter Lüngen Ehren-Vizefeldwebel 2. Kompanie 2014
Bernd Jordan Oberleutnant 3. Kompanie 2014
Hans-Wilhelm Sievers Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 2014
Helmut Reimler Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2014
Joachim Stricker Ehren-Vizefeldwebel 6. Kompanie 2014
Dietmar Kruse Leiter und Dirigent Musikzug FF Minden 2014
Thomas Glabach Oberleutnant 4. Kompanie 2016
Horst-Günter Dorau Hauptmann 6. Kompanie 2016
Helmut Schwarze Ehren-Vizefeldwebel Tambourkorps 2017
Hans Harmening Ehren-Vizefeldwebel 3. Kompanie 2017
Lothar Woidschützke Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2017
Volker Krusche Hauptmann u. Kompaniechef 2. Kompanie 2017
Frank Baumgard Oberst i.G. Kdo SKB, UAL EinsGrlg 2017
Rolf Kruse Hauptmann a la Suite 4. Kompanie 2017
Peter Jahn Hauptmann u. Adjutant 2. Kompanie 2017
Ralf Schelp Ehrenfeldwebel 5. Kompanie 2017
Gerhard Klingler Hauptmann 4. Kompanie 2017
Lars Krückemeyer Vizefeldwebel 2. Kompanie 2019
Thomas Rennicke Vizefeldwebel 3. Kompanie 2019
Detlef Bredemeier Vizefeldwebel 1. Kompanie 2019
Mathias Leyer Major Lange Kerls Potsdam 2019
Cord Könnemann OSF 4./sPiBtl 901 2019
Dirk Haeger Oberleutnant 5. Kompanie 2019
Peter Witzke Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2019
Jürgen Riechmann Ehren-Vizefeldwebel 4. Kompanie 2019
Jürgen Gronert Ehren-Vizefeldwebel 6. Kompanie 2019
Helge Lammerschmidt Oberstleutnant Kommandeur, PzPiBtl 130 2020
Dieter Thäsler Rittmeister Eskadron 2020
Rainer Meier Ehren-Vizefeldwebel 1. Kompanie 2022
Harald Schaper Ehren-Vizefeldwebel 3.  Kompanie 2022
Klaus Sommer Ehren-Vizefeldwebel 6. Kompanie 2022
Volker Koch Hauptmann u.  Adj 5. Kompanie 2022
Jens Borcherding Oberleutnant u. Adj Eskadron 2022
Frank-Rudolf Roloff Ehrenfeldwebel 6. Kompanie 2022
Henner Esdar Hauptmann u. Adj a.D. Lübbecker Bürgerschützen Btl 2022
Christian Anke Hauptmann u. Adj Bürger Schützen Obernkirchen 2022
Thorsten Hunger Feldwebel 2. Kompanie 2023
Das Ehrenbuch
Name Dienstgrad / Funktion Jahr
Richard Völker Prof. Dr. med. vet. 1970
Buchhorn Oberst 1970
Karl-Christian Kleyser Generalmajor 1970
Werner Pohle Bürgermeister 1971
Hermann Wiehe Oberstleutnant 1972
Hermann Hesse Stadtdirektor a.D. 1972
Werner Krieg Dr. jur /Stadtdirektor a.D. 1972
Carl-Heinz Kemena Oberstleutnant 1972
Hermann Tüscher Ehrenfeldwebel 1972
Paul Schaub Ehrenfeldwebel 1972
Karl Georg Ehren-Vizefeldwebel 1972
Wilhelm Stellhorn Ehrenfeldwebel 1972
Julius Scheidemann Hauptmann 1974
Reinhard Kielgas Stabszahlmeister 1974
Ernst Graumann Regierungspräsident 1974
Hans Frerichs Rittmeister 1974
Joachim Fischer Oberst 1976
Christian Hartmann Oberst 1978
Ernst Rauch Dipl.-Ing, Dr. Ing. Eh. 1978
Albert Franke Ehrenvizefeldwebel 1978
Wilhelm Battermann Hauptmann und Adjutant 1980
Heinz Röthemeier Bürgermeister 1982
Raimund Rothenberger Brigadegeneral 1982
Willy Altendorf Hauptmann 1982
Karl Sieckmann Hauptmann 1982
Heinrich Growe Ehrenfeldwebel 1982
Oskar Froböse Ehren-Vizefeldwebel 1982
Christian Felka Oberstleutnant 1984
Helmut Türbsch Tambourmajor 1984
Walter Stich Regierungspräsident 1985
Erwin Niermann Stadtdirektor / Dr. jur. 1985
Walter Dessauer Ehrenfeldwebel 1986
Hermann Steindrescher Stabszahlmeister 1986
Heinz Walter Hauptmann 1986
Fritz Hollo OTL u. Stadtmajor a.D. 1987
Roy William Dobin Mr. 1988
Joachim Rasche Hauptmann 1988
Ulrich Sieckmann Rittmeister 1988
Johann-Peter Blank Dipl.-Ing. 1990
Heinz Wähler Chefredakteur MT 1990
Helmut Happel Dr. med. 1992
Hans-Rolf Eger Verkaufsdirektor 1992
Herbert König Hauptmann 1992
Hans-Joachim Richter Oberstleutnant a.D. 1994
Wolfgang Wellpott Herr 1994
Herbert Siegmann Ehrenfeldwebel 1994
Dietrich Heilmann Ehrenfeldwebel 1994
Paul Jakobi Domprobst 1996
Hans-Heinrich Branahl Hauptmann 1996
Wilhelm Nolte Rittmeister 1996
Albert Kruse Hauptmann 1996
Carl-Heinz Jettmann Ehrenstabsgefreiter 1998
Werner Hoffmann Polizeihauptkommissar 1998
Adolf Böger Hauptmann 1998
Hans-Dieter Lehzen Hauptmann 1998
Jörgen Happel Hauptmann 1999
Ulrich Keppler Oberstleutant 2000
Gunnar Högger Oberst 2000
Siegfried Fleissner Bürgermeister a.D. 2000
Heinrich Sieling Stadtdirektor a.D. 2000
Heinz Stege Hauptmann 2000
Hans-Hermann Lagemann Hauptmann 2000
Jürgen Kottmeier Rittmeister 2000
Klaus-Albert Birkenkämper OTL u. Stadtmajor a.D. 2000
Otto Kiel Rittmeister 2002
Wolf-Dietrich Reichold Hauptmann 2002
Friedhelm Wiese Ehrenfeldwebel 2002
Ernst-Ludwig Barre Diplom-Braumeister 2004
Reinhard Korte Bürgermeister 2004
Henner Wehn Oberst 2004
Dieter Leis Stabszahlmeister 2005
Wilhelm Krömer Landrat 2006
Heinrich Winter Dr. 2006
Mindener Bürger-Tambourkorps   2006
Heinrich Borcherding Landrat a.D. 2008
Hans-Dieter Pohlmann Hauptmann 2008
Friedrich Temme Hauptmann 2008
Walter Wieck Hauptmann 2008
Klaus Holthaus Ehren-Vizefeldwebel 2010
Erwin Stuhlert Ehrenfeldwebel 2010
Wolfgang Pirner Oberst 2011
Michael Buhre Bürgermeister 2012
Roland Falkenhahn Domprobst 2012
Jürgen Schünemann Mindener Reiterverein 2012
Klaus Piepenbrink OTL u. Stadtmajor a.D. 2013
Rainer Thomas Verleger 2014
Gerhard Möller Rittmeister 2014
Burkhard Beyer Hauptmann 2014
Gerhard Schulz Ehren-Vizefeldwebel 2014
Thomas Greggersen Oberst 2015
Wilhelm Fahrenkamp Unternehmer 2015
Stefan Drewes Hauptmann 2015
Wolf Domeier Hauptmann 2017
Rudolf Schwarz Ehrenoberwachtmeister 2017
Volker Krusche Hauptmann 2019
Günter Everding Ehrenfeldwebel 2019
Heinz-Josef Schrörs Ehrenfeldwebel 2022
Peter Jahn Hauptmann u. Adj a.D. 2022
Karl-Emil Zander Ehrentambourmajor 2022

Bürgerbataillon & Bundeswehr

Bürgerbataillon & Bundeswehr

Bürgerbataillon und Bundeswehr

Eine wechselvolle Geschichte:

In ihrer wechselvollen Geschichte hat die Stadt Minden schicksalhaft Soldaten als Freund und Feind in ihren Mauern beherbergt. Die Truppen des Soldatenkönigs und Friedrich des Großen weilten in Mindens Mauern, und auch Schweden und Franzosen bezogen als Besatzer hier Quartier. Später waren es Streitkräfte der Alliierten, die in der alten Garnisonstadt Einzug hielten. Besonders stark ist die Erinnerung an die Zeit, als die Weserstadt zu Preußen gehörte und die Soldaten des „Alten Fritz“ Seite an Seite mit dem Bürgerbataillon die Sicherheit dieser Außenbastion Preußens sicherten. Die Truppen des Kaiserreichs brachten Minden endgültig den Ruf einer Garnisonsstadt und hinterließen nachhaltig durch Bauwerke aus dieser Zeit Geschichtsdenkmäler, die an diese Epoche der Mindener Stadtentwicklung heute noch erinnern.

Lange Jahre standen den NATO-Streitkräften in Minden fünf Kasernenanlagen zur Verfügung; davon wurden vier durch das 1. Britische Korps belegt. In der fünften Kaserne – nach dem Herzog von Braunschweig benannt – wurden und werden bis heute Pioniere der Bundeswehr ausgebildet.

Die Anfänge in der Nachkriegszeit

Als am 3. Februar 1959 Minden wieder Garnisonstadt der Pioniertruppe wurde und die ersten Soldaten im Stadtbild zu sehen waren, gehörte es zu den Verpflichtungen des ersten Kommandeurs der Nachkriegszeit in Minden, Oberstleutnant Buchhorn, die jungen Soldaten der Bundeswehr in die Bürgerschaft zu integrieren. Es galt, Ressentiments und Skepsis abzubauen, Unklarheiten zu beseitigen, aber auch die Welle der Sympathie zu nutzen, die von weiten Teilen der Bevölkerung entgegengebracht wurde. Die Aufgabe der Pioniere, „Brücken zu schlagen“, wurde auch zum Ziel der Öffentlichkeitsarbeit gemacht. Während sich die Truppe bemühte, einen Einblick in ihren Auftrag zu geben, zeigten sich Stadt und Bürgerschaft den sachlichen und menschlichen Problemen aufgeschlossen und boten Hilfestellung an. In kurzer Zeit etablierten sich die Bundeswehrpioniere und bewährten sich bei Hilfeleistungen und in Katastrophenfällen.

Kontakte zum Bürgerbataillon

In der Folgezeit entwickelten sich zwischen den Einheiten des damaligen schweren Pionierbataillons 110 und den Kompanien des Bürgerbataillons vielfache Kontakte. Es wurden Kameradschaftsabende und Weiterbildungsveranstaltungen regelmäßig durchgeführt. Vergleichsschießen, Fußballspiele und andere Aktivitäten ergänzten das Bild gemeinsamer Unternehmungen. Den Soldaten wurde Umfang des Engagements und Ausmaß des Einflusses des Bürgerbataillons auf das gesellschaftliche Leben Mindens besonders bei den Freischießen deutlich. Dem guten Brauch der Stadt Minden und ihrer Geschäftswelt folgend, erhielten auch alle Soldaten des Standortes am Haupttag des Freischießens dienstfrei.

Als die Pioniergarnison Minden im Laufe der Jahre wuchs, setzten sich die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Bürgern und Soldaten fort. Die Aufstellung des Amphibischen Pionierbataillons 130 und die Verlegung des Stabes Pionierkommando 1 von Münster nach Minden schufen seinerzeit neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Die beiden Führungsebenen, Stab Bürgerbataillon und Stab Pionierkommando 1, stimmten alle Planungen und gemeinsamen Vorhaben aufeinander ab. Die festen Patenschaften zwischen den Einheiten blieben davon unberührt. Dies wird noch heute so gehandhabt, unabhängig vom Wechsel in den Truppenteilen und der Patenschaften.

Nach Umstrukturierungen in der Bundeswehr und am Standort Minden wurde die Pionierbrigade 100, das schwere Pionierbataillon 130, sowie das Kraftfahrausbildungszentrum in Minden stationiert.

Im Sommer 2007 wechselten die Mindener Pioniere in Regimentsgröße zur 1. Panzerdivision Hannover.

Mit der Umstrukturierung von der Brigade zum Regiment schrumpft die Zuständigkeit des Mindener Standortes von 4300 auf 2700 Kräfte bis zum Ende des Jahres. Das Pionierregiment 100 ist mit Stab und Stabskompanie sowie dem schweren Pionierbataillon 130 in Minden vertreten. Zudem gehört ihm das Panzerpionierbataillon 1 in Holzminden an.

Link: 1. Panzerdivision

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Mitglied des Bürgerbataillons kann jeder unbescholtene Mindener Bürger werden. Gesellschaftliche Stellung, Parteizugehörigkeit, Herkunft, die finanzielle Lage oder Konfessionszugehörigkeit des Bewerbers spielen dabei keine Rolle. Da das Bürgerbataillon ein Traditionsverein ist, erfüllt es von seiner Aufgabe und dem Charakter her die Voraussetzungen für einen ständigen Weiterbestand. Es kommt immer darauf an, dem in den Statuten und der Satzung festgelegten Zweck zeitentsprechend gerecht zu werden.

Das Bürgerbataillon ist die älteste bürgerliche Vereinigung der Stadt Minden. Die Mitgliedschaft in dieser altehrwürdigen Institution bedeutet gleichzeitig eine Verpflichtung gegenüber der Vaterstadt.

Mitglieder-Neuzugänge werden sehr begrüßt, vor allem aus den jüngeren Jahrgängen. Bei den Auswahlkriterien steht die Fähigkeit zum kameradschaftlichen Zusammenleben, verbunden mit der Treue und Liebe zum Bürgerbataillon und zur Vaterstadt Minden im Vordergrund.

In jedem Falle erhält ein Aufnahmebewerber in mehreren Versammlungen und Veranstaltungen, zu denen er eingeladen wird, die Gelegenheit, sich mit den Gepflogenheiten der betreffenden Einheit vertraut zu machen. Hält er seine Bewerbung aufrecht, wird nach demokratischen Grundsätzen von den Offizieren und Chargierten der Einheit die Wahl vorgenommen. Verläuft sie positiv, wird vom Stadtmajor die Ernennungsurkunde zum Unteroffizier ausgefertigt, die der Einheitschef dann in der nächsten Versammlung in feierlicher Form dem neuen Mitglied des Bürgerbataillons aushändigt.

Beförderungen erfolgen dann in der Regel nach jeweils fünf Jahren.

Wird ein neuer Feldwebel, der „Spieß“ oder die „Mutter der Kompanie“ (bei der Eskadron Oberwachtmeister) benötigt, so wählt die Einheit sich diesen aus ihrem Chargierten-Korps selbst. Die Einführung eines neuen „Spieß“ ist ein besonders feierlicher Akt, bei dem der Stadtmajor mit seinen Adjutanten, der Bürgermeister, der Stadtdirektor und eine Abordnung der Patenkompanie der Bundeswehr anwesend sind.

Die Wahl von Offizieren nimmt das Stadtoffizierskorps vor, das seine Sitzungen grundsätzlich im kleinen Sitzungssaal des Rathauses abhält. Auch hier wird nach parlamentarischen Grundsätzen verfahren. Eine Einstimmigkeit wird heute nicht mehr gefordert. Ein Bewerber wird in einer Stadtoffizierssitzung in der Regel von dem betreffenden Einheitschef vorgeschlagen. Zur

Wahl steht er aber erst in der nächsten Stadtoffizierssitzung. Zwischen Vorschlag und Wahl soll mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen. Diese Zeit soll dazu dienen, dass eventuelle Bedenken von einem Stadtoffizier an den Stadtmajor herangetragen werden können. Da die Vorschläge meistens aus den Einheiten des Bürgerbataillons kommen, sind sie sehr abgewogen. Vielfach handelt es sich auch um langjährig bewährte Chargierte. Das ist aber keine zwingende Notwendigkeit. Zum Offizier kann jeder unbescholtene Mindener Bürger vom Stadtoffizierskorps nach den genannten Regeln gewählt werden. Gleiches gilt für die Wahl zum Stadtmajor. Auch hier wählt das Stadtoffizierskorps in alleiniger Zuständigkeit. Bei allen Wahlen wird geheim abgestimmt, wenn es ein Sitzungsteilnehmer fordert. Sonst sind die Wahlen offen.

Früher oblag das Recht zur Bestätigung und Einführung eines neuen Stadtoffiziers und auch des Stadtmajors dem Rat der Stadt Minden, da es sich beim Bürgerbataillon um eine städtische Einrichtung handelte. Es zeugt noch heute von der engen Verbindung des Bürgerbataillons zur Stadt Minden, dass sich der Bürgermeister in Beachtung und Würdigung der Statuten der Stadt Minden vom 13. Oktober 1838 Lit. C No. 2 bereit findet, die Ernennungsurkunde zum Stadtoffizier und auch zum Stadtmajor zu unterzeichnen und seine Einführung im kleinen Sitzungssaal des Rathauses in feierlicher Form selbst vorzunehmen.

Die Beförderung von Stadtoffizieren nach ungefähr fünf Jahren obliegt dem Stadtmajor.

Statuten

Statuten

Statuten

Statuten für Companien von 1868
Statut für die Bürger-Companien in der Stadt Minden vom 14. Mai 1868

Einleitung.

Damit auch die Bürgerschaft destomehr zum Exercitium des Schießens angefrischt werden möge, so soll dasjenige Bier, welches jährlich bei dem Freischießen consumirt wird, von dem Consumtions-Impost freigelassen, auch den Schützenkönigen alljährlich 50 Thlr. anstatt der bisherigen Exemtion aus der Accisenkasse zur Ergötzlichkeit zugewandt werden.

Potsdam, den 4. October 1685.

gez. Friedrich
In vorstehender Allerhöchster Kabinetts-Ordre werden diehiesigen Bürger-Kompanien, die seit vielen Jahrhunderten in unserer Stadt bestehen, vom Großen Kurfürsten zum ersten Male in ehrender Weise amtlich erwähnt, haben sich seit dem im Interesse und Dienst der Stadt, ihre Organisation den veränderten Bedürfnissen der Zeit anpassend, ungeschwächt erhalten, und fühlt sich jeder Einwohner als Mitglied derselben geehrt und bevorrechtet.

Ursprünglich bestimmt, in Kriegszeiten zur Verteidigung der Stadt mitzuwirken, hat diese Aufgabe bei der Umbildung des europäischen Kriegswesens in der Neuzeit zurücktreten müssen und warnur der Ehrendienst bei der Feier des städtischen Scheibenschießens geblieben.

Die jetzige Organisation der Bürger-Kompanien ist aber seit langer Zeit die Grundlage für die Beteiligung der Bürger an der Abwehr gemeinsamer Gefahr, zumal bei Feuersgefahr, geworden, und basiert hierauf die Einteilung der Bürger zur Verwendung beim Feuerlöschdienst.

Da das noch bestehende alte Statut in vielen Teilen den Bedürfnissen der Jetztzeit nicht mehr entspricht, so hat sich die Notwendigkeit herausgestellt, zeitgemäße Veränderungen darin vorzunehmen.

A. Organisation

I. Bürgerkompanien.

1. Es werden soviel Kompaniebezirke in der Stadt Minden gebildet, als nach Verhältnis der Einwohner angemessen erscheint. Den Oberbefehl führt ein Stadtmajor, dem ein oder zwei Adjutanten zur Seite stehen.

2. Jede Kompanie wird durch einen Hauptmann befehligt, dem ein Oberleutnant, zwei Unterleutnants und ein Feldwebel zur Seite stehen.

3. Jede Kompanie wird in Korporalschaften von circa 20 Einwohnern geteilt, deren jeder ein Unteroffizier vorgesetzt
wird.

4. Die bestehende Bürgerschwadron wird von einem Rittmeister, dem ein Oberleutnant, zwei Unterleutnants und ein Wachtmeister zur Seite stehen, commandiert und in Beritte eingeteilt, deren jedem ein Unteroffizier vorgesetzt ist. Sie steht zum Stadtmajor in demselben Verhältnisse wie die Bürgerkompanien. Ihre Einrichtungen basieren auf einem besonderen Statut.

5. Die Formation erfolgt nach militärischen Prinzipien unter Zustimmung des Magistrats

II. Von den Offizieren.

6. Das Stadtoffizier-Korps ergänzt sich durch eigene Wahl aus der Bürgerschaft. Der Gewählte wird durch den Stadtmajor dem Magistrate zur Bestätigung präsentiert. Bei dem Wahlakt müssen wenigstens zwei Drittel der Beteiligten anwesend sein, um beschließen zu können. Es entscheidet absolute Majorität. Wird diese beim ersten Wahlgang nicht erreicht, so kommen diejenigen zwei Candidaten auf die engere Wahl, welche die meisten Stimmen haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei dem Wahlakte des Stadtoffizier-Korps präsentiert der Stadtmajor, in Behinderungsfällen vertritt ihn der nächste älteste Offizier.

7. Die Verpflichtung des Neugewählten auf den Dienst erfolgt durch den Stadtmajor in einer Offiziers-Versammlung, und ist hierüber ein Vermerk im Protokollbuch zu nehmen. Derselbe tritt als jüngster Unterleutnant ein, seine Anciennität ist bedingt durch das vom Magistrat ihm erteilte Patent. Sind an einem Tage zwei Patente ausgestellt, so entscheidet das Lebensalter die Anciennität.

8. Das Aufrücken der Stadtoffiziere bis zum ältesten Hauptmann erfolgt nach der Anciennität; für die Stelle des Stadtmajors findet eine besondere Wahl statt.

9. Den Stadtmajor wählt das Stadtoffiziers-Korps unter Vorsitz des ältesten Hauptmanns aus seiner Mitte oder aus der Bürgerschaft durch absolute Majorität. Im übrigen gelten bei diesem Wahlakte dieselben Bestimmungen, wie in § 6 angegeben. Die Einführung erfolgt durch den Magistrat.

10. Die Stadtoffiziere der Infanterie und Kavallerie tragen im Dienste, außer beim Feuerlöschdienst, eine Dienstkleidung mit Chargenabzeichen. Beim Feuerlöschdienst tragen die Offiziere die vorgeschriebenen Abzeichen.

11. Stadtoffiziere, die ihr Amt 15 Jahre verwaltet haben und aus dem aktiven Dienste auszuscheiden wünschen, treten zum Stabe über; sie können bei Paraden und Festlichkeiten sich mit den Dienstabzeichen ihrer früheren Charge beteiligen, bei den Dienstleistungen in allgemeiner Not aber nur in der Stellung verwandt werden, welche sie als aktive Offiziere eingenommen haben; dieselben bleiben auch in der Inaktivität dem ehrengerichtlichen Verfahren unterworfen.

12. Der Stadtmajor leitet alle Dienstangelegenheiten der Bürgerkompanien und ist deren ausschließliches Organ den Behörden gegenüber. Zu seiner Unterstützung wählt er sich ein oder zwei Adjutanten aus der Zahl der Stadtoffiziere. Dienstliche Versammlungen mit Waffen kann derselbe nur mit Genehmigung der Stadtbehörde anordnen.

13. Die Hauptleute (Rittmeister) leiten den Dienst in den Kompanien und werden hierbei durch die jeder Kompanie zugeteilten drei Offiziere unterstützt, die sich deren dienstlichen Anordnungen zu fügen haben Versammlungen der Kompanien mit Waffen können dieselben nur mit Genehmigung des Stadtmajors abhalten.

III. Von den Unteroffizieren.

14. Die Unteroffiziere sind die Vorgesetzten der ihnen untergebenen Bürger im Dienste.

15. Dieselben werden in folgender Art gewählt: Die sämtlichen Chargierten der Kompanie wählen und schlagen durch den Hauptmann dem Stadtmajor einen Kandidaten vor. Die Bestätigung erfolgt durch den Stadtmajor. Die Wahl leitet der Hauptmann und in dessen Abwesenheit der älteste Offizier. Beim Wahlmodus gelten die in § 6 spezifizierten Bestimmungen. Die Ernennung erfolgt durch den Hauptmann in einer Versammlung der Chargierten der Kompanie, und ist hierüber ein Vermerk im Protokollbuch zu machen.

16. Die Abzeichen der Unteroffiziere bei Paraden und Festlichkeiten hängen von dem Übereinkommen der Unteroffiziere und der Genehmigung des Stadtmajors ab. Beim Feuerlöschdienst sind die Unteroffiziere durch einen Ringkragen und eine Dienstmütze kenntlich.

17. Für die Unteroffiziere, die nach 15jähriger Dienstzeit ihr Amt niederlegen, gelten die analogen Bestimmungen, wie in § 11 enthalten.

IV. Von den Bürgern.

19. Jeder selbständige Bürger, welcher sich im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und die nötige körperliche Rüstigkeit besitzt, ist zum Eintritt in die Bürgerkompanien beim Ehrendienst berechtigt; verpflichtet ist er zum Dienst bei gemeiner Gefahr nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, nach den Vorschriften des Allgemeinen Land-Rechts und der Polizei-Verordnungen.

20. Zum Eintritt in die Bürgerkompanie berechtigt, aber nicht verpflichtet zum Dienst bei gemeiner Gefahr, sind sämtliche Staats- und Kommunalbeamte, Ärzte, Apotheker, Geistliche, Lehrer, Küster sowie diejenigen Bürger, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben.

21. Die Dienstpflicht beginnt mit der erlangten bürgerlichen Selbständigkeit und erlischt mit dem 60. Lebensjahr.

22. Zu den Dienstleistungen bei gemeiner Gefahr können auch nicht selbständige Einwohner nach den hierüber bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden.

23. Jeder Bürger hat sich beim Ehrendienst mit einem Gewehr und den eingeführten Dienstabzeichen auf eigene Kosten zu versehen. Beim Feuerlöschdienst tragen dieselben die vorgeschriebenen Abzeichen.

B. Dienst der Bürgerkompanien

I. Ehrendienst.

24. Die Bürgerkompanien feiern alle zwei Jahre ein Freischießen, bei welchem die vom Großen Kurfürsten mit Allerhöchster Kabinetts-Ordre vom 4. Oktober 1685 ausgesetzten Preise von jährlich 50 Talern für die beiden besten Schützen zur Verteilung kommen.

25. Das Freischießen soll in den Monaten Juni oder Juli möglichst zur Zeit des Vollmonds an einem Mittwoch abgehalten werden, eine Verlegung auf einen anderen Monat oder auf das nächstfolgende Jahr kann durch den Magistrat, indessen nur im Einverständnis mit dem Stadtoffizierkorps, angeordnet werden.

26. Der Magistrat hat die nötigen Einrichtungen auf dem Fest- und Schießplatz im Einverständnis mit dem Stadtmajor zu treffen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Platze wird durch die Bürgerkompanien, sei es durch ein Wachtkommando oder mit ihren Dienstabzeichen versehene Offiziere und Unteroffiziere gehandhabt, was indessen die Wirkung der sonstigen polizeilichen Organe nicht ausschließt.

27. Den Ausmarsch der Bürgerkompanien zum Schießplatze, sowie das Scheibenschießen ordnet der Stadtmajor
durch einen Tagesbefehl an.

28. Zur Teilnahme am Freischießen ist jeder Bürger (§ 19) berechtigt, der sein Anrecht als Kompaniemitglied nicht verloren und am Ausmarsch mit teilgenommen hat. Jedes in der Gemeinde Minden anwesende berechtigte Mitglied muss 8 Tage vor dem Feste durch den Korporalschafts-Unteroffizier zur Teilnahme aufgefordert werden. Außerdem ist zum Ausmarsche und zur Teilnahme am Feste mit den Bürgerkompanien jeder erwachsene unbescholtene Einwohner, der seine Teilnahme am Ausmarsche 24 Stunden vorher bei dem betreffenden Korporalschaftsführer angemeldet hat, berechtigt. Wer am Ausmarsch teilnehmen will, muss im Hut und mit Gewehr antreten. Am Abend vor dem Preisschießen wird Zapfenstreich und morgens am Tage des Preisschießens Reveille und darauf Generalmarsch geschlagen, worauf die Kompanien auf ihren Sammelplätzen antreten und einzeln nach dem Simeonsplatze, wo die Aufstellung erfolgt, marschieren. Nach genommener Aufstellung werden die Schützenkönige vom letzten Freischießen durch einen Kommissarius des Magistrats vor der Front gekrönt, wobei der erste König die silberne, der zweite König die goldene Krone erhält; dieselben marschieren auch beim Ausmarsch vor dem ersten Zuge der Königskompanie und werden von einem Magistrats-Mitgliede und einem Stadtverordneten begleitet. Auf dem Festplatze angekommen, werden dieselben von dem Bürgermeister entkrönt. Der Festungskommandant wird ersucht, den Bürgerkompanien nach geschehener Aufstellung die Parade in Gemeinschaft mit den städtischen Behörden abzunehmen, worauf der Ausmarsch nach dem Festplatze erfolgt. Bei dem Ausmarsche bilden die Tete die beiden Kompanien, zu denen die alten Könige gehören. Die Reihenfolge der anderen Kompanien bestimmt der Stadtmajor im Tagesbefehl. Der Zug ist bei dem Rathause und dem Königlichen Regierungsgebäude vorbeizuleiten, um den städtischen Behörden und dem Königlichen Regierungs-Collegium die herkömmlichen Honneurs zu erweisen. Auf dem Festplatze angekommen, und nachdem die Könige vor dem Ratszelt entkrönt sind, treten die Wachtmannschaften aus, und die Kompanien setzen kompanieweise die Gewehre zusammen, worauf das Scheibenschießen in der von dem Stadtmajor angeordneten Reihenfolge beginnt.

29. Jeder Schussberechtigte hat nur einen Schuss zu tun, mit Ausnahme der Schützenkönige, welchen ein Schuss zu Anfang des Scheibenschießens und ein zweiter Schuss in ihrer Kompanie zusteht. Den ersten Schuss tut der Bürgermeister für Se. Majestät, den König.

30. Jedem Bürger wird, wenn er zum Schießen an die Reihe kommt, eine geladene Büchse von dazu angestellten Büchsenspännern übergeben, wofür derselbe vor dem Schusse den Betrag von 2 1/2 Silbergroschen an die Kompaniekasse zu zahlen hat. Jeder hat auch das Recht, aus seiner eigenen Büchse zu schießen. Dies entbindet ihn indes nicht vom vorgenannten Schussgelde.

31. Es wird auf eine Entfernung von 300 Fuß geschossen. Die Feldwebel führen die Schusslisten. Das Zentrum der Scheiben wird durch einen Karton gebildet, welches mit dem Stadtwappen vesehen ist; bei jedem Treffer wird der Karton durch einen andern ersetzt, Namen und Hausnummer des Schützen darauf bemerkt, durch einen Aufsicht fahrenden Offizier attestiert und in einer verschlossenen Büchse verwahrt, zu der der Stadtmajor den Schlüssel führt. Sobald die Kompanie abgeschossen hat, wird die Schussliste von dem Feldwebel und dem Aufsicht fahrenden Offizier unterschrieben und dem Stadtmajor nebst der Büchse übergeben.

32. Nach beendigtem Schießen ermittelt der Stadtmajor unter Vorsitz des Bürgermeisters und Hinzuziehung der Hauptleute die beiden besten Schützen. Bei dieser Ermittelung können nur die Schüsse selbständiger Bürger berücksichtigt und können folglich nur selbständige Bürger Könige werden. Der Bürgermeister proklamiert dieselben darauf vor dem Ratszelte in Gegenwart der daselbst aufgestellten Bürgerkompanien als die neuen Könige und krönt den besten Schützen mit der silbernen, den zweitbesten mit der goldenen Krone. Dieselben werden demnächst durch die sämtlichen Kompanien nach ihren Wohnungen geleitet, wobei wiederum diejenigen Kompanien, welchen die Könige angehören, die Tete bilden. Die Bürger-Kavallerie reitet voran.

33. Die mit dem Freischießen verbundenen Festlichkeiten beginnen mit dem Sonntage vor dem Preisschießen und endigen mit dem Sonntage nach demselben. Der Magistrat veranstaltet dem Herkommen gemäß am Tage des Preisschießens ein Festmahl, bei dem die Bewirtung von Ehrengästen auf Kosten der Kämmereikasse stattfindet. Als Ehrengäste gelten ein für alle Mal:

1. der älteste Bürger der Stadt,
2. die beiden Schützenkönige,
3. der Festungskommandant,
4. der Regierungspräsident,
5. der Bürgermeister,
6. der Beigeordnete,
7. der Stadtverordnetenvorsteher.

Ferner zu ladende Ehrengäste werden auf Vorschlag des Stadtoffizierkorps oder des Magistrats durch die Stadtverordneten-Versammlung bestimmt. Jeder Stadtoffizier erhält einen Taler Tafelgeld.

34. Die Kompanien werden auf dem Festplatze auf Kosten der Stadt mit gutem Lagerbier bewirtet. Jede Wache erhält einen Anker und die Mittwochs-Doppelwache zwei Anker Bier.

35. Die übrigen Kosten des Festes, und zwar für Herstellung der Schießeinrichtungen, des Wachtlokals, für Musik beim Aus- und Einmarsch, ferner bei der Festtafel, für die Tambours usw., fallen der Kämmereikasse zur Last und werden speziell vom Magistrate und den Stadtverordneten vorher festgestellt und auf eine vo Stadtmajor zu bescheinigende Liquidation bezahlt, soweit diese Festsetzung nicht überschritten wird.

36. Bei allen anderen öffentlichen Festlichkeiten, die durch einen Ausmarsch der Bürgerkompanien oder eine Paradeaufstellung gefeiert werden, trifft die Bestimmungen der Stadtmajor im Einverständnis mit dem Stadtoffizier.

II. Pflichtdienst.

37. Die Bürgerkompanien übernehmen den Feuerlöschdienst in der Gemeinde Minden.

38. Der Stadtmajor hat unter Leitung der durch das Gesetz berufenen Feuerlösch-Dirigenten dem Feuerlöschwesen vorzustehen. Er bildet die nötigen Abteilungen, welche für den Dienst erforderlich sind. Die Specialitäten des Dienstes wird derselbe durch eine besondere Dienstanweisung im voraus regeln. Dem Stadtmajor wird ein sachverständiger Beirat durch Stadtoffizierwahl beigeordnet.

39. Die durch das Gesetz berufenen Feuerlösch-Dirigenten haben ihre Befehle und Anordnungen in der Regel nur dem Stadtmajor und nicht direkt den Mannschaften und Abteilungen zu erteilen.

40. Für die den Bürgerkompanien übergebenen Feuerlöschutensilien sind die vom Stadtmajor ernannten Abteilungsführer verantwortlich. Die nötigen Reparaturen hat der Stadtmajor sofort anzuordnen, Anträge auf Neubeschaffungen sind an die Stadtbehörde zu richten.

41. Es soll jährlich mindestens zweimal Appell über sämtliche zum Dienst kommandierte Feuerlösch-Mannschaften gehalten werden, und zwar gegen Mitte Mai auf der Schlacht, wobei das sämtliche Inventar zur Stelle geschafft wird, um dasselbe durch die Feuerkommission zu besichtigen und eine Spritzenprobe vorzunehmen, und gegen Mitte Oktober in einzelnen Abteilungen durch die Abteilungsführer. Den Tag bestimmt der Stadtmajor.

42. Zur möglichsten Vorbeugung von Feuersgefahren sollen jedes Jahr zu einer geeignet erscheinenden und vom Bürgermeister zu bestimmenden Zeit sämtliche Feuerungsanlagen in der Stadt einer Besichtigung unterzogen werden. Zu diesem Zwecke wird für jeden Kompaniebezirk eine Visitationskommission gebildet, bestehend aus dem Hauptmann, dem Feldwebel und einem Bauhandwerker oder Schornsteinfeger. In Behinderungsfällen kann der Hauptmann durch einen Kompanieoffizier und der Feldwebel durch einen Unteroffizier vertreten werden, auch können für große Kompaniebezirke zwei Kommissionen gebildet werden. Die Hauseigentümer haben die vorgefundenen Mängel binnen kürzester Frist zu beseitigen. Nach 14 Tagen erfolgt eine Nachrevision; die dann noch nicht beseitigten Mängel werden durch den Hauptmann resp. dessen Stellvertreter dem Stadtmajor mitgeteilt, welcher dieselben der Polizeibehörde behufs zwangsweiser Erledigung aufgibt.

43. Treten irgend andere Gefahren ein, zu deren Abhülfe nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Allgemeinen Landrechts und der Polizeiverordnungen die Bürger verpflichtet sind, so trifft der Magistrat im Einverständnis mit dem Stadtmajor die speciellen Bestimmungen.

44. Jeder Untergebene ist seinem Vorgesetzten im Dienst Achtung und Gehorsam schuldig. Verletzung der Achtung durch Worte und Gebärden wird nach der Größe des Vergehens mit 1 bis 5 Sgr. bestraft.

C. Allgemeine Disziplinar- und Strafbestimmungen

45. Widersetzlichkeiten im Dienst, wozu auch Ungehorsam gegen erteilte Befehle gehört, wird mit 5 bis 15 Sgr. bestraft; wird dadurch eine öffentliche Störung des Dienstes herbeigeführt, so erfolgt Zuführung des Schuldigen vor die Polizei.

46. Diese Zuführung findet bei tätlicher Widersetzlichkeit unter allen Umständen statt und tritt alsdann das geeignete Verfahren nach den Vorschriften dieses Statuts ein, sofern die allgemeinen Strafgesetze nicht zur Anwendung kommen.

47. Zuspätkommen zum Dienst wird nach der Dauer der Verspätung bis 10 Minuten mit 1 Sgr., bis 20 Minuten mit 2 Sgr., bis 30 Minuten und darüber mit 5 Sgr. bestraft. – Wird der Dienst ganz versäumt, so wird derselbe erforderlichenfalls auf Kosten des Säumigen ausgeführt, der auch die Strafe von 5 Sgr. zu zahlen hat.

48. Wer im Dienst ohne die vorgeschriebenen Dienstabzeichen erscheint, verfällt in eine Strafe von 1 bis 2 Sgr.

49. Wer städtische Inventarienstücke, die zum dienstlichen Gebrauch übergeben sind, verdirbt oder durch vertretbares Versehen verderben lässt oder außerdienstlich gebraucht, verfällt in eine Strafe von 1 bis 5 Sgr. und hat außerdem die Wiederherstellung verdorbener oder abhanden gekommener Effekten auf seine Kosten zu bewerkstelligen.

50. Bei Vergehen auf Wache sollen in der Regel die obigen Strafen verdoppelt werden, ebenso sollen der Regel nach Dienstvergehen der Unteroffiziere mit doppelter, Dienstvergehen der Offiziere mit dreifacher Strafe geahndet werden, sowie auch in Wiederholungsfällen von Dienstvergehen derselben Personen eine Verdoppelung obiger Strafmaße eintreten kann.

51. Sämtliche Chargierte vom Hauptmann bis zum Unteroffizier haben bei kleineren dienstlichen Unordnungen das Recht, einen Verweis zu erteilen; vorkommende Dienstvergehen melden sie dem betreffenden Hauptmann. Die Strafbefugnis steht den Hauptleuten bzw. dem Stadtmajor zu.

52. Reklamationen gegen eine verhängte Strafe stehen jedem zu. Dieselben sind schriftlich dem Stadtmajor anzumelden. Die Entscheidungen solcher Reklamationen hat eine zu diesem Zwecke auf zwei Jahre ernannte Kommission, bestehend aus drei Offizieren, drei Unteroffizieren und drei Gemeinen, die von dem Stadtmajor, dem Rittmeister und den Hauptleuten berufen werden. Die Kommission tritt auf Aufforderung des Stadtmajors zusammen, den Vorsitz führt der älteste Offizier, die Entscheidungen erfolgen nach absoluter Majorität, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Beschlussfähig ist die Kommission, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Reklamant wird schriftlich von dem Vorsitzenden vorgeladen, muss persönlich erscheinen und erhält vom Vorsitzenden schriftliche Entscheidung durch den Stadtmajor. Der Vorsitzende ist verpflichtet, nach erhaltener Aufforderung des Stadtmajors resp. der Reklamation innerhalb acht Tagen die Kommission zusammenzurufen.

53. Wer mit definitiv festgesetzten Strafen bis zum Ausmarsch rückständig bleibt, wird vom Ausmarsch und der Teilnahme am Königsschießen ausgeschlossen.

54. Unehrenhafter Lebenswandel oder dauernde Unbotmäßigkeit sollen bei Offizieren und Unteroffizieren mit Entfernung aus dem Amte resp. der Charge bestraft werden. Zur Aburteilung hierüber wird ein Ehrengericht gebildet, bestehend:
a) bei den Unteroffizieren und Feldwebeln aus sämtlichen Chargierten der Kompanie;
b) bei den Offizieren aus dem aktiven Stadtoffizierkorps.
Den Vorsitz des Ehrengerichts führt der älteste anwesende Vorgesetzte. Die Vorladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich.

Der Stadtmajor beauftragt einen Stadtoffizier mit der Anklage; die Anklage wird dem Angeklagten schriftlich mitgeteilt. Ist der Angeklagte dauernd verhindert, der schriftlich an ihn gelangten Aufforderung persönlich nachzukommen, so kann er sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Chargen-Genossen vertreten lassen. Das weitere Verfahren ist mündlich. Der Urteilsspruch wird dem Angeklagten schriftlich mitgeteilt. Rekurs kann der Angeklagte binnen zehn Tagen beim Magistrat ergreifen. Beschlussfähig ist das Ehrengericht, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Bei dem Beschluss auf Entfernung aus dem Amte, resp. der Charge sind dreiviertel der Stimmen der Anwesenden notwendig.

55. Beschwerden gegen den Stadtmajor sind durch den ältesten Hauptmann direkt beim Magistrat anzubringen.

56. Diese Strafbestimmungen – Abschnitt C – finden nur Anwendung auf die aktiven Mitglieder der Bürger-Kompanien, welchen der Feuerlöschdienst und die Dienstleistungen zur Abwehr und Beseitigung gemeiner Gefahr und Not obliegen. Die Wachtmannschaften der Bürger-Kompanien während des Schützenfestes sind diesen Strafbestimmungen ebenfalls unterworfen.

D. Kassenbestimmungen

57. Jede Kompanie führt eine Kasse, welche der Feldwebel verwaltet und welcher der Hauptmann als Curator vorsteht.

58. Die Einnahmen werden gebildet:
a) aus den festgesetzten Strafgeldern;
b) aus der Hälfte der Schießgelder beim Freischießen.
Zwei Drittel der Einnahmen werden durch Beschluss der Chargierten zu Kompanie-Zwecken verwandt. Ein Drittel der Einnahmen wird zum Feuerlösch-Unterstützungsfonds abgeliefert.

59. Den Kompanien wird alljährlich im Laufe des ersten Quartals Rechnung gelegt, worüber ein schriftlicher Akt aufgenommen wird.

60. Die Strafmandate gelten als Einnahme-Belege und gehen daher stets durch die Hände des Hauptmanns.

61. Nach geschehener Rechnungslegung wird ein summarischer Abschluss dem Stadtmajor durch die Hauptleute vorgelegt, welcher gleichzeitig als Einnahme-Beleg für den Feuerlösch-Unterstützungsfonds dient.

62. Aus den sub 57 aufgeführten Beträgen der Kompanie-Kassen wird ein Feuerlösch-Unterstützungsfonds gebildet, der von einem Adjutanten als Rendanten verwaltet und vom Stadtmajor als Curator beaufsichtigt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, Unterstützungen an bei der Ausübung des Feuerlöschdienstes beschädigte Bürger und Gratifikationen für besondere Tätigkeit im Feuerlöschdienst zu gewähren, außerdem aber auch solche Verbesserungen und Verschönerungen an der Ausrüstung zu beschaffen, welche der Kämmereikasse nicht zur Last fallen. Der Stadtmajor kann auf diese Fonds selbständig Anweisung bis zur Höhe von fünf Talern erteilen. Die Gewährung größerer Summen hängt von der Genehmigung eines Ausschusses ab, zu dem jede Kompanie eins ihrer Mitglieder wählt und welchem der älteste Hauptmann als Vorsitzender präsidiert. Zu seinen Beschlüssen gehört absolute Majorität. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Diesem Ausschuss wird jährlich Rechnung gelegt und diese von demselben dechargiert.

M i n d e n , den 14. Mai 1868.
Der Magistrat:
v. Portugall, Reischauer, Denso, Busch, v. d. Heyde, Arning, Vorlaender.

Die Stadtverordneten-Versammlung:
v. Stephani, Wolfers, Faber, Freytag,
W.Schneider, Baake, F. Bohlmann, Fr. Jul. Hempell, F. W. Rehling,
Rodehuth, Eduard Nolting, C. Diesselhorst, H. Muermann.

Genehmigt: M ü n s t e r , den 23. Juni 1868.

Der Oberpräsident von Westfalen.
von Düesberg.

Statuten für Offiziere von 1877
Statut für das Stadt-Officier-Corps zu Minden

Hatten der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung das Leben im gesamten Bügerbataillon geregelt, so gaben sich neun Jahre später die Stadtoffiziere zusätzlich ein eigenes Statut, in dem der Abschnitt über die Stadtoffiziere der Satzung von 1868 wörtlich übernommen wurde.

Das Statut, welches das Stadt-Officier-Corps unterm 16. November 1852 für seine dienstlichen Functionen entworfen und angenommen hatte, wurde in der heutigen Versammlung einer Revision unterzogen. Es wurde beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen Gesetzeskraft zu verleihen, und versichert Jeder durch seine Namensunterschrift und auf sein Ehrenwort, dieselben nicht allein pünktlichst zu befolgen, sondern auch im Nicht-Erfüllungsfalle sich den festgestellten Strafen unweigerlich zu unterwerfen.

§ 1
Die Wahl neuer Stadt-Officiere ist nach den Bestimmungen des Statuts für die Bürgercompagnien in der Stadt Minden vom 23. Juni 1868, Abt. A., Nr. II., wie folgt, vorzunehmen:

§ 2
Wer die Wahl zum Stadt-Officier angenommen hat, soll sich stets bewusst sein, dass diese Stellung eine bevorzugte im bürgerlichen Leben ist und dass nur ehrenhafter Lebenswandel hierzu berechtigt. Er muss sich durch Unterschrift dieser Gesetze verpflichten, im Dienste seinen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, ferner, wenn er für die Kavallerie gewählt ist, sich die bei derselben eingeführte Uniform, die im Dienste zu tragen ist, und das vorschriftsmäßige Sattelzeug anzuschaffen. Die Infanterie-Officiere haben bei dienstlichen Verrichtungen mit schwarzem Frack und schwarzem Beinkleide, weißer Weste, Degen mit goldenem Portepee und mit den vorschriftsmäßigen Abzeichen zu erscheinen. Jährlich sind drei Mark Beitrag an die Stadt-Officier-Kasse zu entrichten.

§ 3
Zu den Versammlungen werden die Stadt-Officiere vom Stadt-Major durch Circular eingeladen, und ist jeder verpflichtet, pünktlich in denselben zu erscheinen, es sei denn, dass sein Nichterscheinen wenigstens eine Stunde vor der bestimmten Versammlungszeit durch eine schriftliche, mit triftigen Gründen belegte Anzeige dem Stadt-Major oder dessen Adjutanten zur Kenntnis gebracht ist. Wer 15 Minuten nach der festgesetzten Zeit zur Versammlung kommt, verfällt in eine Strafe von fünfzig Pfennigen. Wer eine halbe Stunde zu spät kommt, zahlt eine Mark, und wer ohne genügende Entschuldigung ganz ausbleibt, muss eine Mark 50 Pfennige Strafe entrichten. Um gültige Beschlüsse fassen zu können, müssen mindestens zwei Drittel sämtlicher Stadt-Officiere anwesend sein und ist absolute Majorität entscheidend. Bei allen Beschlüssen wird angenommen und bestimmt, dass die Abwesenden denselben beitreten und dieselben zu befolgen haben.

§ 4
Von dem festlichen Ausmarsch zum Freischießen und dem Hereinmarsch vom Schützenplatze darf sich kein Stadt-Officier ausschließen, und können nur Krankheiten oder ganz dringende Umstände hiervon dispensieren; jedoch muss in solchen Fällen dem Stadt-Major, wenn irgend möglich, spätestens am Tage vor dem Schießen, schriftlich Anzeige gemacht werden. Für das Ausbleiben ohne Entschuldigung wird für das erste Mal eine Strafe bis fünfzehn Mark, für das zweite Mal eine solche bis 30 Mark festgesetzt. Ein dreimaliges Ausbleiben hat nach Beschluss des Stadt-Officier-Corps Entfernung aus demselben zur Folge.

§ 5
Bei Feuersgefahr hat sich jeder Stadt-Officier so rasch wie möglich auf den ihm angewiesenen Posten zu begeben und dort die ihm untergeordneten Hilfsmannschaften auf die möglichst erfolgreiche Weise anzufahren und zu beschäftigen. Die Stadt-Officiere haben bei solchen Gelegenheiten zur Bezeichnung ihrer amtlichen Stellung mit Ringkragen und Dienstmütze, die Führer der Wacht-Abteilung außerdem mit Degen zu erscheinen. Wenngleich es vorkommenden Falls nicht tunlich sein würde, die Säumigen oder Fehlenden mit einer Geldstrafe zu belegen, so hofft und erwartet nichts desto weniger das gesamte Officier-Corps von einem jeden seiner Mitglieder gerade beim Feuerlöschdienst größten Eifer und uneigennützigste Aufopferung, der eigenen Ehre wegen.

§ 6
Das Collegium der Stadt-Officiere macht es sich zur Pflicht, nicht nur in seinen Versammlungen die jedem Mitgliede desselben schuldigen Rücksichten aufs strengste zu beobachten, sondern auch über die darin gefassten Beschlüsse oder gemachten Vorschläge mit der angemessenen Rücksicht öffentlich zu sprechen; wenn es wünschenswert erachtet werden sollte, auch darüber Stillschweigen zu beobachten.

§ 7
Sobald der Stadt-Major den Officieren schriftliche oder mündliche Befehle erteilt, ist jeder verpflichtet, solche pünktlich ohne Widerrede oder Widerstreben zu erfüllen und auszufallen. Zuwiderhandeln wird im ersten Falle mit einer Strafe von sechs Mark, im zweiten Falle mit einer solchen von zwölf Mark belegt. Im dritten Falle kann die Entfernung aus dem Officier-Corps beschlossen werden.

§ 8
Um Gelegenheit zu haben, dass die Stadt-Officiere unter sich bekannter werden, und um das kameradschaftliche Verhältnis zu fördern, soll in jedem Jahre wenigstens ein Vergnügen abgehalten werden, bestehend in einem gemeinschaftlichen Abendessen oder einem Ausflug in die nähere Umgebung der Stadt. Über die Zeit und die Art dieser Vergnügen beschließt das Corps auf Antrag des Stadt-Majors. Freunde und Bekannte können hierzu eingeführt werden. Die allgemeinen Kosten, bestehend in Musik und Beförderungsmitteln, werden von sämtlichen Mitgliedern des Officier-Corps gemeinschaftlich getragen, durch Beschluss kann auch ein Teil dieser Kosten aus der Officier-Kasse bestritten werden.

§ 9
Die in den bezeichneten Fällen eingehenden Beiträge und Strafgelder werden einem aus dem Officier-Corps zu wählenden Kassierer übergeben, welcher darüber Rechnung zu führen und alljährlich Bericht über den Stand der Kasse zu erstatten hat.

§ 10
Da Fälle vorkommen können, dass einer der Stadt-Officiere gegen die ihm vom Stadt-Major oder sonstigen Vorgesetzten erteilten Dienstverrichtungen oder Befehle Beschwerde führen zu müssen glaubt, ferner derselbe die ihm vom Stadt-Major zuerkannten Strafen nicht für gerechtfertigt hält, so ist beschlossen, dass sowohl hierüber als auch über alle größeren Vergehen ein aus dem Officier-Corps zu bildendes Ehrengericht entscheiden soll. Zu diesem Ehrengericht werden für vierjährige Dauer zwei Hauptleute, oder ein Hauptmann und der Rittmeister, ein Oberleutnant und zwei Unterleutnants, sowie ein Hauptmann und ein Unterleutnant als Stellvertreter gewählt. Den Vorsitz führt der älteste Hauptmann, der sich aus der Zahl der Leutnants einen Protokollführer bestimmt, um die Verhandlung schriftlich aufzunehmen. Die durch Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse sind durch das Original-Protokoll dem Stadt-Major zuzustellen. Die Entscheidungen dieses Ehrengerichts sind sowohl für Kläger als auch Verklagten ohne jede weitere Appellation rechtskräftig. Die Geldstrafen, auf welche in solchen Fällen erkannt werden darf, sollen sich innerhalb der Summe von drei bis fünfzehn Mark bewegen.

Minden, den 1. April 1877.
D a s S t a d t – O f f i c i e r – Co r p s.
Julius Stucken, Stadt-Major.
F.Schütte, Hauptmann,
H. Becker, Hauptmann,
A. Schaeffer, Hauptmann
L. Brettholz, Hauptmann,
C. Schwake, Hauptmann,
Th. Wiese, Hauptmann
Aug. Grote, Hauptmann,
C. Böhne, Oberlieutenant,
Ad. Sipp, Oberlieutenant
W. v. d. Heyde, Oberlieutenant,
C. Sinemus, Oberlieutenant,
Fr. Frankke, Oberlieutenant,
G. Güse, Oberlieutenant,
C. Vogeler, Oberlieutenant,
W. Reischauer, Oberlieutenant,
G. Kornhardt, Oberlieutenant,
G. Gerecke, Lieutenant,
C. Müller, Lieutenant,
G. Rousseau, Lieutenant,
H. Denckmann, Lieutenant,
C. Krause, Lieutenant,
G. Bruns, Lieutenant,
Fr. Zaun, Lieutenant,
G. Griese, Lieutenant,
Ed. König, Lieutenant,
R. Noll, Lieutenant,
G. Sipp, Lieutenant,
C. Heinße, Lieutenant,
Fr. Rodenberg, Lieutenant,
A. Henniee, Lieutenant,
C. Dießelhorst, Lieutenant,
A. Knoop, Lieutenant.

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